Büro für rechtliche Betreuung
                               Heller
 
 

Meine Aufgaben als Betreuer


Meine Aufgabe als Betreuers ist es, den Klienten in den mir übergebenen Aufgaben zu vertreten und zu unterstützen. Als Betreuer werde ich nicht willkürlich in allen Belangen des Betroffenen vom Gericht eingesetzt, vielmehr nur noch in bestimmten Aufgaben eines Bereiches, in denen eine Betreuung erforderlich ist.


Es ist wichtig, dass die umfassenden Aufgaben der Betreuung ganz klar definiert sind. Wenn ich feststelle, dass der bestehende Aufgabenbereich nicht ausreichend ist, muss ich eine begründete Erweiterung beim Betreuungsgericht beantragen. In den festgelegten Aufgaben vertrete ich den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§1902 BGB).


Die Persönliche Betreuung: Die von mir geführte Betreuung beschränkt sich nicht nur auf einen Schriftverkehr mit dem Betreuten, großen Wert wird auf den persönlichen Kontakt gelegt. Wenn Gespräche im Büro oder am Telefon nicht möglich sind, dann verschaffe ich mir durch Hausbesuche einen Eindruck von der Situation. Diese dienen unter anderem dazu, sich ein Bild davon zu machen, welche Vorstellungen der Betreute von anstehenden Entscheidungen hat. So wird es möglich Entscheidungen in seinem Sinne und zu seinem Wohl zu treffen. Als Betreuer habe ich die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu vertreten und dabei seinen Wünschen zu entsprechen, soweit es seinem Wohl nicht zuwiderläuft (§ 1901).


Ich organisiere Hilfen für den Betreuten, jedoch führe ich nicht z. B. seinen Haushalt oder die Krankenpflege bei ihm durch (Bundestagsdrucksache 13/7158).


Der Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmungsrecht" bedeutet lediglich, dass ich z.B. einen Mietvertrag unterzeichnen kann, wenn der Betreute auch selber bereit ist, dort einzuziehen.


Der Bereich „Gesundheitsfürsorge" beinhaltet, dass der Arzt mir gegenüber keine Schweigepflicht zu wahren hat, nicht jedoch, dass ich als Betreuer irgendwelchen Zwang (außer z.B. bei Selbstgefährdung mit richterlicher Genehmigung) ausüben kann.


Bei dem Aufgabenkreis der "Vermögenssorge" können sowohl meine Person, aber auch der Betreute eigenständig finanzielle Entscheidungen treffen (außer bei einem Einwilligungsvorbehalt oder vorliegender Geschäftsunfähigkeit). Bei allen Verfügungen außerhalb des Girokontos brauche ich vorab die Zustimmung des zuständigen Vormundschaftsgerichts.


Mein Einsatz als Betreuer endet mit dem Tod. Sollte ein Klient versterben, habe ich dieses unverzüglich dem Betreuungsgerichtsgericht mitzuteilen. Die Bestattung des Verstorbenen fällt nicht mehr in meinen Bereich, sondern ist Aufgabe der Angehörigen oder, falls nicht vorhanden, des Ordnungsamtes.