
Voraussetzung für die Betreuerbestellung
Eines vorab: In vielen Köpfen herrscht immer noch das Gerücht, dass eine Betreuung einer Entmündigung entspricht. Dies ist jedoch seit der Reform des Gesetzes des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG) vom 1. Januar 1992 nicht mehr der Fall!
Damals wurden erhebliche Verbesserungen für Erwachsene, die früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen, vorgenommen.
Die Betreuung trat als Rechtsfürsorge zum Wohl des
betroffenen Menschen an die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft.
Eine Betreuung besteht seitdem darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem exakt festgelegten Umfang für diese handelt.
Die Selbstbestimmung des Klienten bleibt soweit gewahrt, wie dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist. Seine Wünsche sind in diesem Rahmen zu beachten.
Eine Betreuung kann laut Gesetz (§ 1896 BGB) nur dann erfolgen, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung beruht. Die im Gesetz benannten Krankheiten oder Behinderungen schlüsseln sich wie folgt auf:
Psychische Erkrankung
- alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen
-ferner seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben, hier z.B. als Folge von Krankheiten (beispielsweise eine Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des Gehirns
-Abhängigkeitserkrankungen (z.B. Alkoholsucht) bei entsprechendem
Schweregrad
-Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien)
-
Geistige Behinderungen
- angeborene sowie während der Geburt oder durch frühkindliche
Hirnschädigungen erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade
Seelische Behinderungen
-bleibende psychische Beeinträchtigungen, die aus psychischen Erkrankungen
entstanden sind
- durch Altersabbau entstehende geistige Auswirkungen
Körperliche Behinderungen
- beispielsweise andauernde Bewegungsunfähigkeit (nur, wenn sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder erheblich einschränken)
Ebenfalls muss zur Krankheit oder Behinderung ein Fürsorgebedürfnis hinzukommen. Dies bedeutet, eine Betreuung kann nur dann eingerichtet werden, wenn der Klient zusätzlich seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr erledigen kann.
Es gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit: Die Einrichtung einer Betreuung wird oft nicht nur als rechtliche Hilfe von den Betroffenen empfunden, sondern auch als Einschränkung, vor allem, wenn sie einer Betreuerbestellung nicht zustimmen. Deshalb muss vor der Einrichtung einer Betreuung festgestellt werden, ob nicht vielleicht andere Hilfsmöglichkeiten, z. B. durch die Unterstützung von Familienangehörigen, Bekannten oder sozialen Diensten bestehen.
Daher gilt für alle Bereiche der Grundsatz der Erforderlichkeit, der sich auf
- das Ob einer Betreuungseinrichtung
- den Umfang des Aufgabenkreises
- die Auswirkung der gerichtlichen Maßnahme und
- die Dauer der Anordnung bezieht.